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Grundbuch

Das Grundbuch wird beim jeweils zuständigen Amtsgericht geführt, in dessen Zuständigkeit das jeweilige Grundstück fällt. Es wird grundsätzlich vor jedem Grundstücks- oder Hauskauf eingesehen, um sich über eventuelle Belastungen des Grundstückes ein Bild machen zu können. Im Grundbuch sind Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte registriert. Alle Grundstücke in Deutschland unterliegen dem sog. „Grundbuchzwang" und müssen daher im Grundbuch eingetragen werden. Das Grundbuch darf von jedem eingesehen werden, der ein sog. berechtigtes Interesse hat. Hierunter fallen beispielsweise Käufer von Grundstücken, Notare und Banken, bei denen ein Grundstück als Sicherheit für ein Darlehen dient. Das Grundbuch ist in fünf Abschnitte eingeteilt. Im ersten Abschnitt befindet sich die Aufschrift, die auch Deckblatt genannt wird. Sie enthält sämtlich Angaben des Amtsgerichts, des Grundbuchbezirks und eine Nummer. Der zweite Abschnitt bildet das Bestandsverzeichnis in dem Grundstücke aufgeführt werden. Die Karten sind in Gemarkungen aufgeteilt, die wiederum in fortlaufende nummerierte Flure untergliedert werden. Für jede Flur gibt es eine sog. Flurkarte. Vermerkt werden hier Rechte, die mit dem Grundstück verbunden sind. Der dritte Abschnitt wird erste Abteilung genannt und beinhaltete die Eigentümer sowie die Grundlage der Eigentümereintragung. Grundlagen können eine Auflassung, die Erbfolge oder ein Zuschlagsbeschluss im Zuge eines Versteigerungsverfahrens sein. In der zweiten Abteilung vermerkt man Lasten und Beschränkungen des Grundstückes, wie Grunddienstbarkenten, Dauerwohnrechte, Dauernutzungsrecht, Realasten oder Vorkaufsrechte. Die Grundpfandrechte werden in der dritten Abteilung des Grundbuches eingetragen. Hierunter versteht man zum Beispiel Grundschulden, die durch eine Baufinanzierung entstehen. Auch Hypotheken und Rentenschulden einschließlich Vormerkungen, Widersprüchen und Veränderungen werden hier eingetragen.