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Grundbuch
Das Grundbuch wird beim jeweils zuständigen Amtsgericht geführt, in dessen Zuständigkeit
das jeweilige Grundstück fällt. Es wird grundsätzlich vor jedem Grundstücks- oder Hauskauf
eingesehen, um sich über eventuelle Belastungen des Grundstückes ein Bild machen zu
können. Im Grundbuch sind Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte registriert. Alle
Grundstücke in Deutschland unterliegen dem sog. „Grundbuchzwang" und müssen daher im
Grundbuch eingetragen werden. Das Grundbuch darf von jedem eingesehen werden, der ein
sog. berechtigtes Interesse hat. Hierunter fallen beispielsweise Käufer von Grundstücken,
Notare und Banken, bei denen ein Grundstück als Sicherheit für ein Darlehen dient. Das
Grundbuch ist in fünf Abschnitte eingeteilt. Im ersten Abschnitt befindet sich die Aufschrift,
die auch Deckblatt genannt wird. Sie enthält sämtlich Angaben des Amtsgerichts, des
Grundbuchbezirks und eine Nummer. Der zweite Abschnitt bildet das Bestandsverzeichnis in
dem Grundstücke aufgeführt werden. Die Karten sind in Gemarkungen aufgeteilt, die
wiederum in fortlaufende nummerierte Flure untergliedert werden. Für jede Flur gibt es eine
sog. Flurkarte. Vermerkt werden hier Rechte, die mit dem Grundstück verbunden sind. Der
dritte Abschnitt wird erste Abteilung genannt und beinhaltete die Eigentümer sowie die
Grundlage der Eigentümereintragung. Grundlagen können eine Auflassung, die Erbfolge oder
ein Zuschlagsbeschluss im Zuge eines Versteigerungsverfahrens sein. In der zweiten
Abteilung vermerkt man Lasten und Beschränkungen des Grundstückes, wie
Grunddienstbarkenten, Dauerwohnrechte, Dauernutzungsrecht, Realasten oder
Vorkaufsrechte. Die Grundpfandrechte werden in der dritten Abteilung des Grundbuches
eingetragen. Hierunter versteht man zum Beispiel Grundschulden, die durch eine
Baufinanzierung entstehen. Auch Hypotheken und Rentenschulden einschließlich
Vormerkungen, Widersprüchen und Veränderungen werden hier eingetragen.